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Aktuelles Votum der Clearingstelle zur Anlagenzusammenfassung (PV)
Wieder einmal hatte sich die Clearingstelle mit der Frage der „räumlichen Nähe“ von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (PV-Anlagen) zu befassen. Diese Konstellation haben wir bereits mehrfach erfolgreich vor den Zivilgerichten für die Anlagenbetreiber durchgesetzt, nach wie vor gibt es hier eine Unzahl falscher Abrechnungen der Einspeisevergütung. Die Tendenz der Clearingstelle ist weiterhin durchaus großzügig in Richtung des Anlagenbetreibers (im Gegensatz zur Haltung bei Biogasanlagen). Es ging um den zwischenzeitlich „klassichen Fall“, dass die PV-Installation der Anspruchstellerin – ebenso wie weitere PV Anlagen – sich auf dem Betriebsgelände des Unternehmens befindet, das unter anderem aus mehreren Hallen besteht und sich über mehrere Flurstücke erstreckt.
Wörtlich führt die Clearingstelle aus:
Auch die zweite Alternative des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG2009 ist vorliegend nicht erfüllt. Die Anlagen befinden sich nicht „sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“. Fotovoltaikanlagen befinden sich dann nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen, freistehenden Gebäuden befinden. Vorliegend handelt es sich bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Hallen um alleinstehende Gebäude, die untereinander keine Verbindung zueinander aufweisen. Die Halle 3 befindet sich gegenüber den Hallen 6, 8, 9, 10 und 11 auf einem anderen Grundstück (siehe Rn. 26). Davon ist auch im vorliegenden Fall in Anbetracht der Kriterien der Empfehlung2008/4913 nicht abzurücken. Maßgeblich ist bei Fotovoltaikanlagen insbesondere das Kriterium des alleinstehenden Gebäudes.Weiterhin gibt es vorliegend unstreitig keine identischen faktischen Betreiber der Anlage der Anspruchstellerin einerseits und den im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Anlagen andererseits. Mehrere Betreiber werden auch dann nicht zu faktisch identischen Betreibern, wenn sie untereinander Geschäftsbeziehungen pflegen. Gemeinsame technische oder andere bauliche Einrichtungen für die Einspeisung und den Netzanschluss sowie auch die kaufmännisch-bilanzielle Weiterleitung als Art der Einspeisung sind für die vergütungsseitige Zusammenfassung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gem. § 19 Abs. 1 EEG2009 jedenfalls dann nicht erheblich, wenn sich die Anlagen auf unterschiedlichen alleinstehenden Gebäuden und unterschiedlichen Grundstücken befinden.
Votum der Clearingstelle EEG vom 22.08.2013 (2013/46)